Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Firma neam IT-Services GmbH, Technologiepark 8, 33100 Paderborn – im folgenden „neam“ genannt –

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote von neam, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Lieferungen, Leistungen und Angebote von neam erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt neam nicht an, auch wenn neam ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

1.3 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von neam sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann neam innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen neam und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von neam vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von neam nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4 Angaben von neam zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch mindestens gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies betriff insbesondere auch technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts.

 3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Geschäftssitz der neam zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von neam zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von neam (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.

3.4 Mehrleistungen, Sonderleistung oder die Lieferung sonstiges Zubehörs werden von neam zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.

3.5 Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

 4. Rechteeinräumung bei Lieferung von Software

4.1 Die Überlassung von Software erfolgt nach Maßgabe dieser Ziff. 4., soweit keine anderweitige Regelung getroffen.

4.2 Für Software, an der neam nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist, gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen der neam und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsrechte und Nutzungsbedingungen auch im Verhältnis zwischen neam und dem Kunden. Neam weist den Kunden auf die ihn betreffenden Nutzungsrechte und Nutzungsbedingungen hin und macht sie ihm auf sein Verlangen zugänglich.

4.3 Im Übrigen erhält der Kunde an der von neam gelieferten Software ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem im Vertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum zeitlich befristet, bei einer mietweisen Überlassung der Software ist das Nutzungsrecht auf den vereinbarten Mietzeitraum befristet, in Ermangelung einer Regelung gilt ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht als vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Nutzungsrecht allein im Land des Lieferorts der Hardware. Beim Kauf der Software stehen vor vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß Ziff. 3. dieser AGB sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die gemietet oder erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Abs. 4.8 bleibt unberührt.

4.4 Das Nutzungsrecht an der Software gilt nur für die vertraglich vereinbarte oder in der Auftragsbestätigung aufgeführte Anzahl von Arbeitsplätzen und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf es insoweit der Vereinbarung eines Nutzungsrechts, welches die Anzahl der Geräte und/oder Arbeitsplätze und /oder Benutzer festlegt, an bzw. von denen die Software genutzt werden darf. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung darf der Kunde die Vertragssoftware nur auf jeweils einem Gerät installieren und nur auf einem Arbeitsplatz gleichzeitig nutzbar machen (Einzellizenz). Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem vom Vertrag vorausgesetzten Zweck.

4.5 In Fällen, in denen dem Kunden lediglich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht eingeräumt wird, darf der Kunde die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen. Sofern eine solche Nennung den Vertragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, ist das Nutzungsrecht auf die zusammen mit der Software gelieferte Hardware beschränkt.

4.6 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

4.7 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass neam dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

4.8 Der Kunde ist berechtigt, die ihm von neam eingeräumten Nutzungsrechte auf einen Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu übertragen. Soweit dem Kunden die Software jedoch nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wurde, darf der Kunde die Software nur zusammen mit dem Gerät, auf das das Nutzungsrecht beschränkt ist, weitergeben. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Gegenstände von Vertrag und Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der neam bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt Ziff. 5. dieser AGB für zu übergebende Datenträger entsprechend. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat neam das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem neam eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern neam die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn neam die Vorbehaltsware pfändet. Von neam zurückgenommene Vorbehaltsware darf neam verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde neam schuldet, nachdem neam einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

5.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

5.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von neam hinweisen und muss neam unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit neam ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die neam in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

5.4 Wenn der Kunde dies verlangt, ist neam verpflichtet, die neam zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. neam darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

6. Lieferung und Lieferzeit

6.1 Lieferungen erfolgen ab unserem Geschäftssitz

6.2 Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen. Soweit kein Leistungsschein für Hard- und/oder Software vorliegt, erfolgt die Auslieferung in branchenüblicher Art.

6.3 Die von neam in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

6.4 Soweit neam bei ihrer Leistungserbringung von Dritten abhängig ist, erfolgt ein Vertragsschluss stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der jeweiligen Leistung. Sollte diese Leistung nicht verfügbar sein, steht neam ein Kündigungsrecht zu. In einem solchen Fall informiert neam den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich und erstattet bisher angefallene Leistungen dem Kunden.

6.5 neam kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen neam gegenüber nicht nachkommt.

6.6 Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der neam. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die neam und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von neam um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist.

6.7 neam haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die neam nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse neam die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist neam zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber neam vom Vertrag zurücktreten.

6.8 neam ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, neam erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.9 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 10. dieser AGB trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht nach, so kann die neam den Vertrag mit dem Kunden kündigen; neam wird hierbei von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist neam in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

6.10 Gerät neam mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von neam auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9. dieser AGB beschränkt.

 7. Erfüllungsort, Versand und Verpackung, Gefahrübergang

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Paderborn, soweit nichts anderes bestimmt ist Schuldet neam auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

7.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von neam.

7.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder neam noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und neam dies dem Kunden angezeigt hat.

 8. Gewährleistung, Sachmängel

8.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch neam oder ihrer Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.2 Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Soft- und Hardware niemals völlig ausgeschlossen werden. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind neam innerhalb von einer Woche ab Lieferung, im Übrigen unverzüglich nach Mangelfeststellung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen.

8.4 Auftretende Mängel teilt der Kunde der neam umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.

8.5 Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel der von neam entwickelten Softwareprodukte wird neam in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Programmversion beseitigen.

8.6 Lassen sich gerügte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen oder sind Fehler auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störung zurückzuführen, die neam nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung.

8.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der neam den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.8 Bei Mängelrügen ist der Kunde nach unserer Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.

8.9 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von neam, kann der Kunde unter den in Ziff. 9. dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.10 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Die Haftung von neam auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9. eingeschränkt.

9.2 neam haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.3 Soweit neam gemäß Ziff. 9.2 dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die neam bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 neam haftet für die Rekonstruktion von Daten des Kunden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von neam.

9.6 Soweit neam technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von neam geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieser Ziff. 9. gelten nicht für die Haftung von neam wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz

10. Pflichten des Kunden

10.1 Der Kunde hat bei Einsendung zu reparierender Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. neam übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch neam nicht übernommen. neam übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung.

10.2 Auf die Pflicht des Kunden, seine Daten ausreichend aktuell und vollständig zu sichern wird hingewiesen. Der Kunde muss daher dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, mindestens tägliche, Datensicherung eine einfache Rekonstruktion etwa verlorengegangener Daten möglich ist.

10.3 Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten neam-Leistung erforderlich sind. Die vorhandene IT-Infrastruktur muss sich in einem Zustand befinden, so dass eine reibungslose Abwicklung der vertraglich geschuldeten Leistung möglich ist.

10.4 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Softwarekopien für Dritte zu erstellen, an Dritte weiterzugeben, auf elektronischem Weg auf Computern von Dritten zu übertragen, Dritten zu gestatten, die Programme und Software für deren Zwecke zu kopieren oder sonst wie Dritte zu überlassen; es sei denn das neam dies dem Kunden ausdrücklich zuvor gestattet hat. Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorgenannte Pflicht verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,– Euro als pauschalierten Schadensersatz an neam, soweit es sich um ein Softwareprodukt der neam handelt. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass neam ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die Pauschale.

10.5 Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens neam mit. neam wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.

11. Abtretung von Rechten, Einsatz von Dritten

11.1 Der Kunde darf seine Rechte aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der neam an Dritte abtreten. neam ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen zustehenden Rechte an Dritte abzutreten, sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

11.2 Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Verträgen mit dem Kunden kann neam Dritte einsetzen. Der Einsatz eines Dritten entbindet neam nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen.

12. Vertragslaufzeit, Kündigung

Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

13.1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen neam und dem Kunden Paderborn. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

13.2 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen neam und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

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