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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma neam IT-Services GmbH, Technologiepark 21, 33100 Paderborn - im folgenden "neam" genannt -
§ 1 Regelungsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
1.2 neam liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt neam nicht an.
1.3 Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
1.4 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt.
1.5 Angebote der neam sind stets freibleibend und unverbindlich.
1.6 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen neam herleiten kann.
§ 2 Zahlungsbedingungen
2.1 Software und Hardware wird auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der neam. Soweit kein Leistungsschein vorliegt, gilt eine Einmalvergütung als vereinbart.
2.2 Soweit Nutzungsgebühren für Software erhoben werden, so richten sich diese nach der Anzahl der installierten Bildschirmarbeitsplätzen.
2.3 Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
2.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
2.5 Sonstiges Zubehör wird von neam zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
2.6 Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. neam ist berechtigt, auch entgegen anderer Zahlungswidmung des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist neam berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.7 Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.
2.8 Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
2.9 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. neam haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung, Wechsel werden nicht angenommen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
3.1 Vertragsgegenständliche Leistungen bleiben im Eigentum der neam bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
3.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange der Kunde nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen der neam nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an neam ab. neam ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an die neam abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der neam hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
3.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändung, will der Kunde auf das Eigentum der neam hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in vollem Umfang allein der Kunde.
3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist die neam berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch neam liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
3.5 Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für neam als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum der neam durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, dass das Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf neam übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der neam in diesem Fall unentgeltlich.
3.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist neam auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach neam's Wahl verpflichtet.
§ 4 Zahlungsverzug
4.1 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann neam nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
4.2 Außerdem kann neam Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes verlangen. Neam bleibt vorbehalten, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 5 Lieferungen
5.1 Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen. Soweit kein Leistungsschein für Hard- und/oder Software vorliegt, erfolgt die Auslieferung in branchenüblicher Art.
5.2 Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Ware einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch neam übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertretenmüssen der neam verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Die von neam genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit neam bei seiner Leistungserbringung von Dritten abhängig ist, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der jeweiligen Leistung. Sollte diese Leistung nicht verfügbar sein, steht neam ein Kündigungsrecht zu. In einem solchen Fall informiert neam den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich und erstattet bisher angefallene Leistungen dem Kunden. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der neam. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die neam und verlängern sich vorbehaltlich aller neam-Rechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist.
5.3 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die neam trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien neam für die Dauer ihres Vorliegens - auch innerhalb eines Lieferverzuges - von der Erfüllung der Liefer- bzw. Leistungspflicht. Dauern die Ereignisse jedoch länger als einen Monat, oder wird die Leistung infolge dieser Ereignisse unmöglich, kann neam vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird neam von der Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche. Auf diese Umstände kann sich neam nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Kunden berufen. Erbrachte Gegenleistungen des Kunden sind unverzüglich zu erstatten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, unzureichende Energieversorgung. Wenn neam nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
5.4 Sofern neam die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist kann der Kunde erst dann setzen, wenn der unverbindliche Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Sie muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen.
5.5 Sofern neam die Nichteinhaltung eines ausnahmsweise verbindlich zugesagten Termins zu vertreten hat, hat der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung Anspruch auf eines Entschädigung von 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt höchstens 5 % des Rechnungswertes der verspäteten Lieferung. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und den Hinweis auf die Entschädigungspflicht enthalten. Hierüber hinaus gehende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nachstehend in §§ 6 und 7 nichts anderes ergibt.
5.6 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistung verpflichtet.
5.7 Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
5.8 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 7 nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann die neam den Vertrag mit dem Kunden kündigen; neam wird hierbei von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist neam in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
5.9 Während des Annahmeverzuges hat der Kunde an neam als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann neam den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern. Neam ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 Sachmängel
6.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden. Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
6.2 Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Soft- und Hardware niemals völlig ausgeschlossen werden. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Kunde muß daher dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, mindestens tägliche, Datensicherung eine einfache Rekonstruktion etwa verlorengegangener Daten möglich ist.
6.3 Haftung wird nur für neue Geräte und Teile übernommen. Gebrauchte Teile werden unter Ausschluss jeglicher Haftung geliefert. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.4 Auftretende Mängel teilt der Kunde der neam umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat hierbei ein Protokollformular der neam zu verwenden, das als Muster dem jeweils abgeschlossenen Vertrag beigefügt ist. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind neam innerhalb von einer Woche ab Lieferung, im übrigen unverzüglich nach Mangelfeststellung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
6.5 Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel von neam entwickelten Softwareprodukten wird neam in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Programmversion beseitigen.
6.6 Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die neam nicht zu vertreten hat.
6.7 Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder läßt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Sachmängelhaftung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
6.8 neam steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
6.9 Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand der neam bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
6.10 Bei Mängelrügen ist der Kunde nach unserer Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereitzuhalten oder auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Kommt der Kunde dem nicht nach, verliert er seine Mängelansprüche. Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Haftungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, bleibt dem Kunden vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Im Falle des Rücktritts sind vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen an neam vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. neam hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
6.11 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln an neuen Geräten und neuen Teilen verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Vertragsgegenstandes bzw. ab Abnahme, soweit dies vereinbart wurde. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6.12 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Haftung, Kundenpflichten
7.1 Schadenersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. neam haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, aus der Übernahme einer Garantie oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt des Weiteren nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von neam. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2 Der Kunde hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. neam übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch neam nicht übernommen. neam übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung.
7.3 Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten neam-Leistung erforderlich sind.
7.5 Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte. Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorgenannte Vertragspflichten verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,-- Euro als pauschalierten Schadensersatz an neam, soweit es sich um ein Softwareprodukt der neam handelt. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass neam ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die Pauschale. Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens neam mit. neam wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.
§ 8 Abtretung von Rechten
8.1 Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der neam abtreten.
8.2 neam ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
8.3 neam ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet neam weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der neam an.
§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung
Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Paderborn.
10.2 Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Paderborn als vereinbart.
10.3 Der Export von Waren der neam in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der neam.
§ 11 Allgemeine Vertragsbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen.
11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.